09. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Nebenkostenabrechnung Fristen — was Vermieter wissen müssen
Wer die Abrechnungsfrist versäumt, verliert seinen Nachzahlungsanspruch. Alle wichtigen Fristen für Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung auf einen Blick.
Bei der Nebenkostenabrechnung gelten strenge gesetzliche Fristen. Wer als Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Nachzahlungen — selbst wenn der Mieter tatsächlich zu wenig gezahlt hat. Umgekehrt können Mieter auch nach Ablauf der Frist noch Guthaben einfordern.
Die 12-Monats-Frist für Vermieter
Nach §556 Abs. 3 BGB muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei einem Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.12.2024 muss die Abrechnung also spätestens am 31.12.2025 beim Mieter sein.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Verpasst der Vermieter die 12-Monats-Frist, gilt folgendes:
- Nachzahlungsansprüche des Vermieters verfallen vollständig
- Der Mieter kann trotzdem ein Guthaben einfordern
- Die Abrechnung muss trotzdem erstellt werden — auch ohne Nachzahlungsanspruch
Ausnahme: Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten (z. B. weil er die notwendigen Unterlagen vom Versorger erst sehr spät erhalten hat), kann er die Abrechnung noch nachreichen.
Die Einwendungsfrist für Mieter
Der Mieter hat nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, Einwände zu erheben. Danach sind Einwände grundsätzlich ausgeschlossen — außer der Mieter konnte die Einwände nicht rechtzeitig geltend machen.
Zahlungsfrist bei Nachzahlungen
Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, ist diese nach Zugang der Abrechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen — sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Guthaben muss der Vermieter den Betrag zeitnah an den Mieter auszahlen.
Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate umfassen. Er muss nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen — viele Vermieter rechnen vom 01.07. bis 30.06. ab. Wichtig ist nur, dass der Zeitraum im Mietvertrag klar geregelt ist und einheitlich für alle Mieter im Objekt gilt.
Auszug des Mieters
Zieht ein Mieter während des Jahres aus, muss trotzdem eine vollständige Abrechnung für den Abrechnungszeitraum erstellt werden. Der ausziehende Mieter hat Anspruch auf eine Abrechnung für seinen anteiligen Nutzungszeitraum. Die 12-Monats-Frist gilt auch hier — gerechnet ab Ende des regulären Abrechnungszeitraums, nicht ab Auszugsdatum.